Soweit nach diesem Gesetz die Landesregierung oder eine andere Stelle ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche zu regeln, bleiben die bisherigen Rechtsverordnungen für diese Bereiche bis zum Inkrafttreten der jeweiligen neuen Rechtsverordnung in Kraft.
§ 102
LBesGBWFortgeltung von Rechtsverordnungen
Übergangsbestimmungen zu diesem Gesetz
Stand 2010-11-09