Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) erhält der Beamte oder Richter Besoldung entsprechend § 8 Absatz 1. Zur Besoldung nach Satz 1 wird ein Zuschlag nach Maßgabe des § 72 gewährt.
§ 9
LBesGBWBesoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
Allgemeine Vorschriften
Stand 2010-11-09