Beförderungsämter dürfen außer in den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 2 nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.
§ 26
LBesGBWBeförderungsämter
Allgemeine Grundsätze
Stand 2010-11-09