Jurafuchs

§ 56

LBesGBW
Zulage für Beamte im Krankenpflegedienst
Stellenzulagen
Stand 2010-11-09
Beamte in Ämtern des Krankenpflegedienstes erhalten als
1.
Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher als Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 150 Pflegepersonen, Hauptpfleger/Hauptschwester oder Oberin/Pflegevorsteher,
2.
Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher als Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen,

bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage.

Meine Notizen

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