(1)
Beamte des Justizwachtmeisterdienstes
1.
in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte oder
2.
in einer Sicherheitsgruppe der Gerichte und Staatsanwaltschaften
erhalten eine Stellenzulage.
(2)
Die Stellenzulage nach Absatz 1 Nummer 1 wird nicht neben einer Stellenzulage nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt.