Die künftig wegfallenden Ämter sind in Anlage 5 aufgeführt. Diese Ämter dürfen Beamten und Richtern nicht mehr verliehen werden, es sei denn, dem Inhaber eines solchen Amtes wird im Wege der Ernennung ein als künftig wegfallendes Amt verliehen, weil eine Ernennung in ein in den Landesbesoldungsordnungen ausgebrachtes anderes Amt nicht möglich ist.
§ 105
LBesGBWKünftig wegfallende Ämter
Schlussvorschriften
Stand 2010-11-09