Jurafuchs

§ 44

LBesGBW
Amtszulage für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittel- und Oberbehörden
Amtszulagen und Strukturzulage
Stand 2010-11-09
(1)
Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage ausgestattet werden. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.
(2)
Für die Leiter von Ämtern des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg gilt Absatz 1 entsprechend.

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