Jurafuchs

§ 1

BliHG
Anspruchsvoraussetzungen
Stand 1972-02-08
(1)
Blinde, die das erste Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben, oder nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30. April 2004, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 204 vom 4. August 2007, S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 (ABl. L 338 vom 22. Dezember 2010, S. 35), in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigt sind, erhalten zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen eine Landesblindenhilfe. Blindengeld erhalten auch Blinde, die sich in Heimen oder gleichartigen Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, wenn sie zur Zeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Baden-Württemberg hatten und nicht nach der Regelung im Aufenthaltsland Blindengeld erhalten.
(2)
Dieses Gesetz gilt auch für Personen,
1.
deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als /50 beträgt oder
2.
bei denen durch Nr. 1 nicht erfaßte, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, daß sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1 gleichzuachten sind.
(3)
Blinde haben keinen Anspruch auf Landesblindenhilfe, wenn sie
1.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen,
2.
eine Freiheitsstrafe verbüßen,
3.
sich in Sicherungsverwahrung befinden,
4.
auf Grund eines strafgerichtlichen Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder auf Grund einer sonstigen richterlichen Entscheidung andernorts untergebracht sind.

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