(1)
Leistungen, die Blinden zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen, werden auf die Landesblindenhilfe angerechnet. Entsprechendes gilt insbesondere für Blindenhilfe, die nach den Vorschriften der anderen Bundesländer erbracht wird, und für vergleichbare Leistungen aus anderen Staaten.
(2)
Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI, bei teilstationärer Pflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegegrad 2 mit 46 vom Hundert des Pflegegeldes dieses Pflegegrades und bei den Pflegegraden 3 bis 5 mit jeweils 33 vom Hundert des Pflegegeldes des Pflegegrades 3 nach § 37 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SGB XI angerechnet. Entsprechende Leistungen auf Grund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1 ergebenden Umfang angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für entsprechende Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
(3)
Bei Minderjährigen verringert sich der nach Absatz 2 jeweils anzurechnende Betrag um 50 vom Hundert.