(1)
Die Landesblindenhilfe wird Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe eines Betrages von 410 Euro monatlich, Blinden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe eines Betrages von 205 Euro monatlich gewährt.
(2)
Die Landesblindenhilfe beträgt 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 1, wenn sich Blinde in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befinden und
1.
Leistungen zur stationären Pflege nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) oder entsprechende Leistungen aus einem bestehenden Pflegeversicherungsvertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmen oder entsprechende Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt werden oder
2.
die Kosten des Aufenthalts ganz oder überwiegend aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden.
Dies gilt von dem ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 1 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.