(1)
Die Landesblindenhilfe wird auf Antrag gewährt. Ändert sich die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe durch Aufenthaltswechsel des Berechtigten innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so bedarf es keines neuen Antrags; die Leistungspflicht des bis zum Aufenthaltswechsel zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe endet mit Ablauf des Monats, der auf den Monat des Aufenthaltswechsels folgt.
(2)
Die Gewährung der Landesblindenhilfe beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des Antragsmonats.
(3)
Eine Änderung oder Einstellung der Zahlung der Landesblindenhilfe wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Voraussetzungen sich geändert haben oder weggefallen sind. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. Überzahlte Beträge sind anzurechnen oder einzuziehen. Auf die Rückforderung kann verzichtet werden, wenn sie zu einer unbilligen Härte führen würde.
(4)
Werden Leistungen, die nach § 3 auf die Landesblindenhilfe anzurechnen sind, nachgezahlt, so hat der Blinde die überzahlten Beträge der Landesblindenhilfe zurückzuerstatten.