Der Anspruch auf Landesblindenhilfe kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Er ist nicht vererblich.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 3a Übergangsvorschrift§ 5 Antragstellung, Beginn und Ende der Leistung →