Leistungsbeziehende, bei denen sich die Landesblindenhilfe aufgrund der Änderung der Anrechnungsvorschriften von Pflegeleistungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2017 vermindern würde, erhalten weiterhin den für Dezember 2016 rechtmäßig festgestellten Zahlbetrag, solange und soweit nach dem 1. Januar 2017 keine Erhöhung des Pflegegrades festgestellt wird, keine Aufnahme in eine Einrichtung erfolgt und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Gesetz weiterhin vorliegen.
§ 3a
BliHGÜbergangsvorschrift
Stand 1972-02-08