Jurafuchs

§ 7

BliHG
Zuständigkeit
Stand 1972-02-08
(1)
Die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen den örtlichen Trägern der Sozialhilfe.
(2)
Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die blinde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hält sich die blinde Person in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf, so ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich sie im Zeitpunkt der Aufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatte. Bei Übertritten von einer solchen Einrichtung in eine andere ist der gewöhnliche Aufenthalt entscheidend, der für die erste Einrichtung maßgebend war. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nach Satz 2 und 3 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt er außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, findet Satz 1 Anwendung. Die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder bei einem Elternteil ist dem Aufenthalt in einer Einrichtung gleichgestellt. Der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Wird ein Kind in einer Einrichtung geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter. Hält sich die blinde Person in einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit im Sinne des § 98 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf, gilt § 98 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Liegt der nach Satz 8 ermittelte Träger nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, findet Satz 1 Anwendung. Gründet sich der Anspruch auf die zweite Alternative des § 1 Absatz 1 Satz 1, ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich die Beschäftigung oder die selbstständige Tätigkeit schwerpunktmäßig stattfindet.

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