(1)
Leistungsempfänger haben jede Änderung der Tatsachen, die für die Gewährung der Landesblindenhilfe maßgebend sind, unverzüglich anzuzeigen. Bei Beschränkung der Geschäftsfähigkeit trifft die Verpflichtung die gesetzliche Vertretung.
(2)
Verstoßen Leistungsempfänger vorsätzlich gegen die nach Absatz 1 Satz 1 obliegende Verpflichtung, so kann die Landesblindenhilfe gekürzt oder entzogen werden.