Jurafuchs

§ 8

BliHG
Verfahren
Stand 1972-02-08
(1)
Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält, findet das Erste Buch Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.
(2)
Über Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

Meine Notizen

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