(1)
Ziel dieses Gesetzes ist es, eine umweltverträgliche, ressourcenschonende, risikoarme und gesamtwirtschaftlich kostengünstige Umwandlung, Verteilung und Verwendung von Energie zu gewährleisten sowie zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beizutragen und damit dem Schutz des Klimas zu dienen.
(2)
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Kohlendioxidemissionen, die durch den Primärenergieverbrauch im Land Bremen verursacht werden,
gegenüber dem Niveau des Jahres 1990 zu senken.
(3)
Innerhalb des Zeitraums bis 2030 sollen die Kohlendioxidemissionen, die durch den Primärenergieverbrauch im Land Bremen verursacht werden,
gegenüber dem Niveau des Jahres 1990 gesenkt werden.
(4)
Maßgebliche Datengrundlage für die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Minderungsziele ist die Quellenbilanz, die vom Statistischen Landesamt Bremen nach der Methodik des Länderarbeitskreises Energiebilanzen für das Land Bremen erstellt wird.
(5)
Zur näheren Bestimmung des Minderungsziels gemäß Absatz 2 Nummer 1 legt der Senat spätestens bis zum 30. Juni 2023 Ziele für die Minderung der Kohlendioxidemissionen in den Sektoren
der Quellenbilanz gemäß Absatz 4 fest (Sektorziele). Die Sektorziele beziehen sich auf die Minderung der Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2030 im Vergleich zum Basisjahr 1990.
(6)
Ziel dieses Gesetzes ist es, das Land Bremen so gegenüber den negativen Folgen des Klimawandels zu entwickeln, dass die natürlichen Lebensgrundlagen und gute Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten bleiben sowie volkswirtschaftliche Schäden minimiert und die Wettbewerbsfähigkeit gesichert werden.