(1)Die Klimaanpassungsziele und die Umsetzung der Maßnahmen der Klimaanpassungsstrategie nach § 3 werden von einem fortlaufenden, wissenschaftlich fundierten Monitoring begleitet.(2)Zentrale Elemente des Monitorings sind:Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 6 Sachverständigenrat§ 7 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand →