Jurafuchs

§ 7

BremKEG
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
Gebäude, Einrichtungen und Beschaffungswesen der öffentlichen Hand
Stand 2025-09-22
(1)
Dem Handeln des Landes und der Gemeinden sowie ihrer Betriebe und Sondervermögen kommt im Rahmen der Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes eine Vorbildfunktion nach Maßgabe der §§ 8 und 9 zu.
(2)
Das Land und die Gemeinden wirken darauf hin, dass Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie einen bestimmenden Einfluss ausüben, der Vorbildfunktion nach Absatz 1 nachkommen.

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