(1)
Dem Handeln des Landes und der Gemeinden sowie ihrer Betriebe und Sondervermögen kommt im Rahmen der Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes eine Vorbildfunktion nach Maßgabe der §§ 8 und 9 zu.
(2)
Das Land und die Gemeinden wirken darauf hin, dass Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie einen bestimmenden Einfluss ausüben, der Vorbildfunktion nach Absatz 1 nachkommen.