(1)
Der Senat kann die Ermächtigungen nach Absatz 2 sowie § 94 des Gebäudeenergiegesetzes, soweit der Inhalt der vorzulegenden Nachweise sowie der Inhalt und der Umfang der Prüfung von Nachweisen und der Überwachung der Bauausführung geregelt werden, durch Rechtsverordnung auf die Senatorin oder den Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft übertragen.
(2)
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Sachverständige, auf die die Aufgaben zur Überwachung der Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes übertragen werden, zu erlassen. In der Rechtsverordnung können
geregelt werden.
(3)
Die Anerkennung von Sachverständigen nach Absatz 2, deren Widerruf oder Rücknahme und weitere mit der Anerkennung im Zusammenhang stehende Aufgaben sowie die Überwachung der Ausübung der Sachverständigentätigkeit kann der Senat durch Rechtsverordnung auf die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen übertragen. Die Kammer kann für die Ausführung dieser Aufgaben in entsprechender Anwendung von § 22 des Bremischen Ingenieurgesetzes Gebühren erheben. § 24 des Bremischen Ingenieurgesetzes findet entsprechende Anwendung.