Jurafuchs

§ 2

BremKEG
Handlungsstrategien für den Klimaschutz
Ziele und Handlungsstrategien für Klimaschutz und Klimaanpassung
Stand 2025-09-22
(1)
Um die Ziele nach § 1 Absatz 1 und 2 zu erreichen, sollen die Umwandlung, Verteilung und Verwendung von Energie in sparsamer und effizienter Weise erfolgen und der Anteil der erneuerbaren Energien an der Energieversorgung gesteigert werden. Im Einzelnen sind insbesondere folgende Strategien zur Erreichung der Ziele geeignet:
(2)
Das Land und die Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und ihren sonstigen Tätigkeiten die Ziele und Handlungsstrategien dieses Gesetzes, soweit dies nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.

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