(1)
Der erstmalige Anschluss von elektrischen Widerstandsheizungen zur Wärmeversorgung von Räumen ist verboten. Ausgenommen ist der Anschluss von elektrischen Widerstandsheizungen in:
(2)
Die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft befreit auf Antrag von dem Verbot nach Absatz 1, sofern
Der Antrag ist zu begründen. Der Behörde sind alle für die Entscheidung notwendigen Informationen vorzulegen.