(1)
Der Senat erstellt und veröffentlicht alle zwei Jahre einen Monitoring-Bericht zur Umsetzung des Aktionsplans der Klimaschutzstrategie nach § 4 . Der Monitoring-Bericht soll in Bezug auf die in dem Aktionsplan Klimaschutz enthaltenen Maßnahmen insbesondere Angaben
enthalten. Soweit einzelne Maßnahmen nicht wie geplant umgesetzt werden können, sind die Gründe sowie das geplante weitere Vorgehen zu erläutern.
(2)
Der Sachverständigenrat nach § 6 prüft den Monitoring-Bericht und legt innerhalb eines Monats nach dessen Veröffentlichung eine Stellungnahme zu dem Monitoring-Bericht vor. Die Stellungnahme ist dem Senat und der Bremischen Bürgerschaft zuzuleiten.