Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes des Bundes sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Land Bremen nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durch die Gemeinde Bremen, die Gemeinde Bremerhaven oder das Land Bremen durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
§ 2a
BremKEGBesondere Bedeutung der erneuerbaren Energien
Ziele und Handlungsstrategien für Klimaschutz und Klimaanpassung
Stand 2025-09-22