(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und bis zu 5 000 Euro hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 4 geahndet werden.
(3)
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft.