Jurafuchs

§ 17

BremKEG
Ordnungswidrigkeiten
Nutzung und Einsparung von Energie in Gebäuden
Stand 2025-09-22
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Rechtsverordnung nach § 94 des Gebäudeenergiegesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung zuwiderhandelt, die aufgrund von § 16 Absatz 1 erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3.
einer Rechtsverordnung nach § 14 zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
4.
eine elektrische Heizung entgegen § 15 anschließt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und bis zu 5 000 Euro hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 4 geahndet werden.
(3)
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft.

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