Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht aus dem Register entfernte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 26
BZRGZu Unrecht entfernte Eintragungen
Inhalt und Führung des Registers
Stand 2026-09-30