Auskünfte aus dem Register an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
§ 44
BZRGVertrauliche Behandlung der Auskünfte
Auskünfte an Behörden
Stand 2026-09-30