Die Registerbehörde kann öffentlichen Stellen zur Vorbereitung und Überprüfung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Auskünfte in anonymisierter Form erteilen. § 42a Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 42b
BZRGAuskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Unbeschränkte Auskunft aus dem Register
Stand 2026-09-30