Die §§ 56b und 57a Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für die Speicherung und den Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat.
§ 57b
BZRGSpeicherung und Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat
Internationaler Austausch von Registerinformationen
Stand 2026-09-30