Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Eintragungen in der gerichtlichen Erziehungskartei sind in das Erziehungsregister zu übernehmen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 66 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen§ 68 Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften →