Für die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 65 Abs. 2 nicht in das Zentralregister übernommen werden, gelten die §§ 51 bis 53.
§ 66
BZRGBei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen
Übergangs- und Schlußvorschriften
Stand 2026-09-30