Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht im Register getilgte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 50
BZRGZu Unrecht getilgte Eintragungen
Tilgung
Stand 2026-09-30