(1)
1Die Kulturdenkmale sollen nachrichtlich in öffentliche Verzeichnisse (Kulturdenkmallisten) aufgenommen werden. 2Der Denkmalschutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Aufnahme eines Kulturdenkmals in ein Verzeichnis abhängig.(1) Die Kulturdenkmale sollen nachrichtlich in öffentliche Verzeichnisse (Kulturdenkmallisten) aufgenommen werden. Der Denkmalschutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Aufnahme eines Kulturdenkmals in ein Verzeichnis abhängig.
(2)
1Die Eintragung erfolgt von Amts wegen durch die Fachbehörden im Benehmen mit der Gemeinde, in der das Kulturdenkmal gelegen ist. 2Der Eigentümer oder die Gemeinde können die Eintragung anregen.(2) Die Eintragung erfolgt von Amts wegen durch die Fachbehörden im Benehmen mit der Gemeinde, in der das Kulturdenkmal gelegen ist. Der Eigentümer oder die Gemeinde können die Eintragung anregen.
(3)
1Der Eigentümer ist von der Eintragung zu unterrichten. 2Auf Antrag des Eigentümers hat die Denkmalschutzbehörde durch Verwaltungsakt über die Eigenschaft als Kulturdenkmal zu entscheiden. 3Die Einsicht in die Kulturdenkmallisten ist jedermann gestattet. 4Eintragungen über bewegliche Kulturdenkmale und über Zubehör (§ 2 Abs. 2) dürfen nur die Eigentümer und die sonstigen dinglich Berechtigten sowie die von ihnen ermächtigten Personen einsehen.(3) Der Eigentümer ist von der Eintragung zu unterrichten. Auf Antrag des Eigentümers hat die Denkmalschutzbehörde durch Verwaltungsakt über die Eigenschaft als Kulturdenkmal zu entscheiden. Die Einsicht in die Kulturdenkmallisten ist jedermann gestattet. Eintragungen über bewegliche Kulturdenkmale und über Zubehör (§ 2 Abs. 2) dürfen nur die Eigentümer und die sonstigen dinglich Berechtigten sowie die von ihnen ermächtigten Personen einsehen.
(4)
Den Gemeinden, den unteren und der oberen Denkmalschutzbehörde werden Auszüge der Kulturdenkmallisten übermittelt.
(5)
Die oberste Denkmalschutzbehörde regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift. 10