1Die Enteignung wird von der oberen Denkmalschutzbehörde (Enteignungsbehörde) durchgeführt. 2Bei ihr ist der Enteignungsantrag zu stellen.23 Die Enteignung wird von der oberen Denkmalschutzbehörde (Enteignungsbehörde) durchgeführt. Bei ihr ist der Enteignungsantrag zu stellen.23
§ 32
SächsDSchGEnteignungsbehörde und Enteignungsantrag
Stand 2023-01-01