(1)
Soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, ist die untere Denkmalschutzbehörde zuständig.
(2)
1Die untere Denkmalschutzbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Fachbehörde. 2Kommt kein Einvernehmen zustande, so entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde. 3Die obere und die oberste Denkmalschutzbehörde entscheiden im Benehmen mit der zuständigen Fachbehörde.(2) Die untere Denkmalschutzbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Fachbehörde. Kommt kein Einvernehmen zustande, so entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde. Die obere und die oberste Denkmalschutzbehörde entscheiden im Benehmen mit der zuständigen Fachbehörde.
(3)
1Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Denkmalschutzbehörde nicht erreichbar, so können die Fachbehörden oder, falls auch die zuständige Fachbehörde nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Polizei die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. 2Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.(3) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Denkmalschutzbehörde nicht erreichbar, so können die Fachbehörden oder, falls auch die zuständige Fachbehörde nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Polizei die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(4)
1Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von den unteren Denkmalschutzbehörden erteilt. 2Das Staatsministerium für Regionalentwicklung kann Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahren, Empfängerkreis sowie Art, Umfang und Nachweis der zu bescheinigenden Aufwendungen durch Rechtsverordnung regeln; davon ausgenommen sind Anerkennungen nach § 32 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676, 2681) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.5(4) Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von den unteren Denkmalschutzbehörden erteilt. Das Staatsministerium für Regionalentwicklung kann Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahren, Empfängerkreis sowie Art, Umfang und Nachweis der zu bescheinigenden Aufwendungen durch Rechtsverordnung regeln; davon ausgenommen sind Anerkennungen nach § 32 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes ( GrStG ) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676, 2681) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.5