(1)
Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.
(2)
1Bei der Entschädigung für den Rechtsverlust ist der Verkehrswert zu berücksichtigen. 2Ein Preis, der mit Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre, bleibt außer Betracht.(2) Bei der Entschädigung für den Rechtsverlust ist der Verkehrswert zu berücksichtigen. Ein Preis, der mit Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre, bleibt außer Betracht.
(3)
Für Vermögensnachteile, die nicht schon durch die Entschädigung nach Absatz 2 abgegolten sind, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, die nicht über den Betrag hinausgehen darf, der erforderlich ist, um die infolge der Enteignung eintretenden Vermögensnachteile abwenden zu können.