Jurafuchs

§ 15

SächsDSchG
Auskunfts- und Duldungspflichten
Stand 2023-01-01
(1)
Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlich sind.
(2)
1Die Denkmalschutzbehörden und ihre Beauftragten sind berechtigt, nach vorheriger Benachrichtigung der Eigentümer und Besitzer(2) Die Denkmalschutzbehörden und ihre Beauftragten sind berechtigt, nach vorheriger Benachrichtigung der Eigentümer und Besitzer
1.
Grundstücke zu betreten,
2.
Kulturdenkmale zu besichtigen,
3.
wissenschaftliche Erfassungsmaßnahmen durchzuführen, insbesondere Einsicht in Archive und Sammlungen zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlich ist.

2Wohnungen dürfen gegen den Willen des Eigentümers oder Besitzers nur zur Abwendung dringender Gefahren für Kulturdenkmale betreten werden. 3Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird insoweit eingeschränkt. Wohnungen dürfen gegen den Willen des Eigentümers oder Besitzers nur zur Abwendung dringender Gefahren für Kulturdenkmale betreten werden. Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird insoweit eingeschränkt.

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