(1)
Fachbehörden für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind das Landesamt für Denkmalpflege und das Landesamt für Archäologie.
(2)
Das Landesamt für Denkmalpflege ist die zuständige Fachbehörde für alle Aufgaben, die nicht dem Landesamt für Archäologie zugewiesen sind, insbesondere für Bau- und Kunstdenkmale, Anlagen der Garten- und Landschaftsgestaltung, Werke der Produktions- und Verkehrsgeschichte, Sammlungen.
(3)
Das Landesamt für Archäologie ist zuständige Fachbehörde für
1.
unbewegliche archäologische Sachzeugen
a)
b)
c)
2.
bewegliche archäologische Sachzeugen und Sammlungen solcher Sachzeugen.
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