(1)
Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
(2)
1Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. 2Die Ansprüche des Berechtigten sind gegen den Freistaat zu richten. 3Die Entschädigung wird je zur Hälfte vom Freistaat und von den kommunalen Aufgabenträgern nach § 1 Abs. 2 getragen. 4Die Entschädigungslast der kommunalen Aufgabenträger wird bei der Verwendung der Mittel des Ausgleichstocks im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs als außergewöhnliche Belastung anerkannt.(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. Die Ansprüche des Berechtigten sind gegen den Freistaat zu richten. Die Entschädigung wird je zur Hälfte vom Freistaat und von den kommunalen Aufgabenträgern nach § 1 Abs. 2 getragen. Die Entschädigungslast der kommunalen Aufgabenträger wird bei der Verwendung der Mittel des Ausgleichstocks im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs als außergewöhnliche Belastung anerkannt.