Jurafuchs

§ 19

SächsDSchG
Sammlungen
Stand 2023-01-01
1Von den Genehmigungspflichten nach diesem Gesetz sind Kulturdenkmale ausgenommen, die von einer staatlichen Sammlung verwaltet werden. 2Die oberste Denkmalschutzbehörde kann andere Sammlungen von den Genehmigungspflichten widerruflich ausnehmen, soweit sie fachlich betreut werden. Von den Genehmigungspflichten nach diesem Gesetz sind Kulturdenkmale ausgenommen, die von einer staatlichen Sammlung verwaltet werden. Die oberste Denkmalschutzbehörde kann andere Sammlungen von den Genehmigungspflichten widerruflich ausnehmen, soweit sie fachlich betreut werden.

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