Jurafuchs

§ 17a

BGBEG
Informationspflichten des Bargeldabhebungsdienstleisters
Informationspflichten von Zahlungsempfängern, Bargeldabhebungsdienstleistern und Dritten
Stand 2026-05-06
Ein Dienstleister, der Bargeldabhebungsdienste erbringt, ist verpflichtet, den Kunden über alle Entgelte für eine Geldabhebung entsprechend § 13 Absatz 1 und 3, den §§ 14, 15 sowie 17 Absatz 1 sowohl vor der Abhebung als auch auf der Quittung nach dem Erhalt des Bargeldes zu unterrichten.

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