Jurafuchs
§ 18

§ 18

BGBEG
Informationspflichten Dritter
Informationspflichten von Zahlungsempfängern, Bargeldabhebungsdienstleistern und Dritten
Stand 2026-05-06
Verlangt ein Dritter, über welchen ein Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsvorgang auslösen kann, von diesem für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt, so teilt er dies dem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →