Jurafuchs
§ 33

§ 33

BGBEG
Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Weitere Überleitungsvorschriften
Stand 2026-05-06
Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 9. Oktober 2013 entstanden sind, ist § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.

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