Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass die §§ 17 und 18 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind.
§ 19
BGBEGAbweichende Vereinbarungen
Informationspflichten von Zahlungsempfängern, Bargeldabhebungsdienstleistern und Dritten
Stand 2026-05-06