Jurafuchs
§ 66

§ 66

BGBEG
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
Weitere Überleitungsvorschriften
Stand 2026-05-06
Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 15. Dezember 2023 entstanden ist, ist § 310 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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