Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
„Betreiber“ bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme auch diejenigen, welche die Genehmigung zur Errichtung einer Anlage im Sinne des § 2 beantragen sowie deren Rechtsnachfolger,
2.
„Freiflächenanlagen“ jede Solaranlage im Sinne des § 3 Nummer 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes .