Jurafuchs

§ 1

EEErtrBetG
Begriffsbestimmungen
Stand 2025-09-25
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
„Betreiber“ bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme auch diejenigen, welche die Genehmigung zur Errichtung einer Anlage im Sinne des § 2 beantragen sowie deren Rechtsnachfolger,
2.
„Freiflächenanlagen“ jede Solaranlage im Sinne des § 3 Nummer 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes .

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