Jurafuchs

§ 3

EEErtrBetG
Anspruchsberechtigte Gemeinden
Stand 2025-09-25
(1)
Anspruchsberechtigt sind im Fall von
1.
§ 2 Nummer 1 die Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich im Umkreis von 2 500 Meter um die Mastmitte der jeweiligen Windenergieanlage befindet,
2.
§ 2 Nummer 2 die Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet die Freiflächenanlage ganz oder teilweise errichtet wird.
(2)
1Sind mehrere Gemeinden wegen derselben Anlage anspruchsberechtigt, bestimmt sich der Zahlungsanspruch der einzelnen Gemeinde nach ihrem prozentualen Anteil an der jeweiligen Fläche. 2Zur Ermittlung dieser Flächenanteile ist der Betreiber verpflichtet. 3Auf Verlangen einer anspruchsberechtigten Gemeinde ist die Ermittlung der Flächenanteile in geeigneter Form offenzulegen.(2) Sind mehrere Gemeinden wegen derselben Anlage anspruchsberechtigt, bestimmt sich der Zahlungsanspruch der einzelnen Gemeinde nach ihrem prozentualen Anteil an der jeweiligen Fläche. Zur Ermittlung dieser Flächenanteile ist der Betreiber verpflichtet. Auf Verlangen einer anspruchsberechtigten Gemeinde ist die Ermittlung der Flächenanteile in geeigneter Form offenzulegen.
(3)
Überschneidet sich der Umkreis nach Absatz 1 mit der Fläche benachbarter Bundesländer oder Staaten oder erstreckt sich eine Freiflächenanlage auf Flächen benachbarter Bundesländer oder Staaten, so bestimmt sich der Zahlungsanspruch der einzelnen Gemeinde ohne Berücksichtigung dieser Flächen.
(4)
1Lehnen eine oder mehrere Gemeinden eine Zahlung ab, muss der auf die ablehnenden Gemeinden entfallende Betrag auf die anspruchsberechtigen Gemeinden verteilt werden, die einer Zahlung zugestimmt haben. 2Im Fall des Satzes 1 erfolgt die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden, die einer Zahlung zugestimmt haben, anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete oder gemeindefreien Gebiete an der Gesamtfläche des Umkreises im Landesgebiet zueinander.1(4) Lehnen eine oder mehrere Gemeinden eine Zahlung ab, muss der auf die ablehnenden Gemeinden entfallende Betrag auf die anspruchsberechtigen Gemeinden verteilt werden, die einer Zahlung zugestimmt haben. Im Fall des Satzes 1 erfolgt die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden, die einer Zahlung zugestimmt haben, anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete oder gemeindefreien Gebiete an der Gesamtfläche des Umkreises im Landesgebiet zueinander.1

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