Das für erneuerbare Energien zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zu erlassen über Umfang, Inhalt und Form
1.
des Auskunftsverlangens nach § 3 Absatz 2 Satz 3,
2.
der Vorlagepflicht nach § 5 Absatz 7 Satz 1,
3.
der Informationspflicht nach § 7 Absatz 1.
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