(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
der Pflicht zur Informationsherausgabe nach § 3 Absatz 2 Satz 3 trotz Auskunftsverlangen einer anspruchsberechtigten Gemeinde nicht nachkommt,
2.
entgegen § 2 eine laufende Zahlung an anspruchsberechtigte Gemeinden trotz Fälligkeit nicht entrichtet,
3.
entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 die Anzeige einer Vereinbarung innerhalb eines Monats nach Abschluss unterlässt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. 6