Jurafuchs

§ 7

EEErtrBetG
Berichterstattung und Evaluierung
Stand 2025-09-25
(1)
1Eine Gemeinde, die eine Zahlung nach diesem Gesetz erhält oder eine Individualvereinbarung getroffen hat, informiert das für erneuerbare Energien zuständige Staatsministerium oder eine von diesem benannte Stelle jährlich zum 30. September über die tatsächliche Höhe der erhaltenen Zahlungen nach diesem Gesetz und die Mittelverwendung für das Vorjahr. 2Das Staatsministerium in Satz 1 veröffentlicht jährlich eine Übersicht dieser Zahlungen.(1) Eine Gemeinde, die eine Zahlung nach diesem Gesetz erhält oder eine Individualvereinbarung getroffen hat, informiert das für erneuerbare Energien zuständige Staatsministerium oder eine von diesem benannte Stelle jährlich zum 30. September über die tatsächliche Höhe der erhaltenen Zahlungen nach diesem Gesetz und die Mittelverwendung für das Vorjahr. Das Staatsministerium in Satz 1 veröffentlicht jährlich eine Übersicht dieser Zahlungen.
(2)
1Die Staatsregierung evaluiert das Gesetz und berichtet dem Landtag erstmalig im Jahr 2028 sowie im Anschluss alle drei Jahre über dessen Auswirkungen und eventuell notwendige Anpassungen. 2Ziel der Evaluierung im Jahr 2028 ist es, die Zahlungsverpflichtungen nach § 4 Absatz 2 mindestens auf 0,4 Cent/kWh anzuheben, soweit dem die Evaluierungsergebnisse nicht entgegenstehen.5(2) Die Staatsregierung evaluiert das Gesetz und berichtet dem Landtag erstmalig im Jahr 2028 sowie im Anschluss alle drei Jahre über dessen Auswirkungen und eventuell notwendige Anpassungen. Ziel der Evaluierung im Jahr 2028 ist es, die Zahlungsverpflichtungen nach § 4 Absatz 2 mindestens auf 0,4 Cent/kWh anzuheben, soweit dem die Evaluierungsergebnisse nicht entgegenstehen.5

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